Absatz eins,Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.