Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Bestandteile der Auslandszulage

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
  2. Absatz 2,Die Auslandszulage besteht
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40172080