Klubfinanzierungsgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
Paragraph 3,
12.02.2015
Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.