Kurztitel

Klubfinanzierungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Text

Paragraph 3,

Jedem parlamentarischen Klub, deren ihm angehörende Mitglieder des Bundesrates gemäß Paragraph 14, der Geschäftsordnung des Bundesrates eine Fraktion bilden, gebührt ein zusätzlicher Grundbetrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von einem Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 sowie von je zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 21 und der Entlohnungsgruppe d, Entlohnungsstufe 21.