Absatz einsJedem Klub steht als Grundbetrag der Jahresbruttobezug einschließlich der Sonderzahlungen von je zehn Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema römisch eins der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe 19 und der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 20 sowie 98,94 vH des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zehn Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 20 zu.