(2)Absatz 2,Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist Paragraph 38, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im Paragraph 38, vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Absatz eins, bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.