Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,
Paragraph 5
18.06.2015
Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Dokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.