Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 168/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Text
Bericht an die FMA
§ 11.Paragraph 11,
Der FMA sind vorzulegen:
1.Ziffer eins
der Jahresabschluss, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands,
2.Ziffer 2
der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
3.Ziffer 3
das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluss verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden und
4.Ziffer 4
Bestätigungen der Kreditinstitute über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des kleinen Versicherungsvereins.