Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Bericht an die FMA

Paragraph 11,

Der FMA sind vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    der Jahresabschluss, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands,
  2. Ziffer 2
    der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,
  3. Ziffer 3
    das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluss verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden und
  4. Ziffer 4
    Bestätigungen der Kreditinstitute über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des kleinen Versicherungsvereins.