Absatz eins,Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
- Ziffer einsFür jeden Beitragsmonat - das ist jeder Monat der ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde - ist die Beitragsgrundlage zu ermitteln. Diese besteht aus den für die Bemessung des Pensionsbeitrages relevanten Bestandteilen des Monatsentgeltes (= Gehalt sowie allfällige ruhegenussfähige Zulagen). Sonderzahlungen und der Nebengebührendurchschnittssatz bleiben dabei außer Betracht. Ebenfalls bleiben Zeiten außer Betracht, die zwar zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen, für die jedoch kein Pensionsbeitrag - wenn auch allenfalls ein besonderer Pensionsbeitrag - geleistet wurde, und zwar
- Litera aangerechnete Ruhegenussvordienstzeiten,
- Litera bangerechnete Ruhestandszeiten und
- Litera czugerechnete Zeiträume.
- Ziffer 2Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den Paragraphen 108, Absatz 4 und 108 c ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten.
- Ziffer 3Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, oder gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 5, weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
- Ziffer 4Zeiten der Kindererziehung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3 und 7 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von Paragraph 25 a, Absatz 3, zweiter Satz PG 1965 für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- Ziffer 5Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
- Ziffer 6Liegen weniger als die nach Ziffer 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2,, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.