Absatz eins,In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden; im Bereich der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion römisch zwei) können diese Planstellen mit jenen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten besetzt werden, die zum Stichtag 1.1.2013 auf A 1-Planstellen in der Vollzugsdirektion bzw. der Abteilung III/1 in der Zentralstelle tätig waren:
- Ziffer einsFunktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 4, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 3,,
- Ziffer 2Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 192, Ziffer 3, oder nach Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer 2,,
- Ziffer 3Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
- Ziffer 4Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
- Ziffer 5Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.