Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 37

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Text

37. VERWENDUNGSGRUPPE PT 8

Ernennungserfordernisse:

37.1. Eine in Ziffer 37 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 37 Punkt 3, vorgeschriebenen Erfordernisse.

37.2. Der Verwendungsgruppe PT 8 gehören neben den in Paragraph 105, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Verwendungen der Dienstzulagengruppen A, B oder C insbesondere folgende Verwendungen an:

außerhalb einer Dienstzulagengruppe:

  1. Litera a
    im Verwaltungsdienst:
    Schreibkraft,
  2. Litera b
    im Postdienst:
    Zustelldienst (ausgenommen Landzustelldienst),
  3. Litera c
    im Postautodienst:
    Lenkerdienst C mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Omnibussen) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg,
  4. Litera d
    im Telekomdienst:
    Lagerarbeiter,
  5. Litera e
    im Dienst bei der Mobilkom:
    Schreibkraft.
Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

37.3.

  1. Litera a
    Der erfolgreiche Abschluß der Pflichtschulausbildung oder die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung,
  2. Litera b
    eine zweijährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier oder
  3. Litera c
    eine sonstige Berufspraxis, die für die Verwendung von Bedeutung ist.

Definitivstellungserfordernisse:

37.4. Für die in Ziffer 37 Punkt 3, Litera a und c angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier.