Absatz eins,Dem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt:
- Ziffer einsbei Schulen, die einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien unterstehen, diesem,
- Ziffer 2im übrigen dem zuständigen Bundesminister.