Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200 k

Inkrafttretensdatum

18.06.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 200 k,

  1. Absatz eins,Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung und Frauen ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied des Senates muss Hochschullehrperson sein. Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat dieses Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.