Absatz eins,Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen (Paragraph 38, Absatz 3,) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
- Ziffer einszum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
- Ziffer 2die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.