(12)Absatz 12Erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Druckbehälter, die eine Beschichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c aufweisen, dürfen innerhalb von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel anzuwenden. Gemäß der von einer dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorgenommenen Prüfungen und Untersuchungen ist die Möglichkeit der Nachrüstung und die Art der Anlage festzulegen. Die nachgerüstete kathodische Korrosionsschutzanlage ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel, auf ihre Funktion zu prüfen. Die Nachrüstung einschließlich der Prüfungen ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bewerten und im Prüfbuch unter Anschluß der Dokumentation zu bescheinigen. Ergibt sich keine Möglichkeit der Nachrüstung, oder werden keine sonstigen Schutzmaßnahmen gegen die Korrosion der äußeren Wandungen, deren Wirksamkeit von einer Kesselprüfstelle zu beurteilen ist, angewandt, ist der Behälter nach Ablauf der Übergangsfrist den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zuzuordnen und demgemäß zu überwachen.Erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Druckbehälter, die eine Beschichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, aufweisen, dürfen innerhalb von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel anzuwenden. Gemäß der von einer dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorgenommenen Prüfungen und Untersuchungen ist die Möglichkeit der Nachrüstung und die Art der Anlage festzulegen. Die nachgerüstete kathodische Korrosionsschutzanlage ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß den Anforderungen nach Paragraph 7, Absatz 2, oder von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel, auf ihre Funktion zu prüfen. Die Nachrüstung einschließlich der Prüfungen ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bewerten und im Prüfbuch unter Anschluß der Dokumentation zu bescheinigen. Ergibt sich keine Möglichkeit der Nachrüstung, oder werden keine sonstigen Schutzmaßnahmen gegen die Korrosion der äußeren Wandungen, deren Wirksamkeit von einer Kesselprüfstelle zu beurteilen ist, angewandt, ist der Behälter nach Ablauf der Übergangsfrist den Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, zuzuordnen und demgemäß zu überwachen.