Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

27.10.2016

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Konformitätserklärung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß Paragraph 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben.
  3. Absatz 3,Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist die Konformitätserklärung mitzuführen, sofern nicht Anhang 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.7.2006 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 332 vom 19.11.2014 Seite 15, anzuwenden ist.
  4. Absatz 4,Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller und vom Übernehmer sieben Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40171756