Absatz eins,Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Sofern, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, ein Eluat-Parameter im Anhang 2 nicht geregelt ist, gelten bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß Paragraph 8, ergebenden Verdacht auf eine Kontamination oder bei erhöhten geogenen Gehalten die Eluat-Parameter und Eluat-Grenzwerte der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der DVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen für Arsen und Blei. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.