Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 95, Absatz 2

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden höheren Schulen,
    2. Ziffer 2
      die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten zumindest dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen sowie der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen),
    3. Ziffer 3
      die im Schulorganisationsgesetz geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,
    4. Ziffer 4
      die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
    5. Ziffer 5
      die Aufbaulehrgänge der in Ziffer eins und 4 genannten Schulen und
    6. Ziffer 6
      die Lehrgänge der in Ziffer 3, genannten Schulen
    und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Kollegs und die als Sonderform für Berufstätige geführten Schulen, Aufbaulehrgänge, Kollegs und Lehrgänge.