Kurztitel

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

WAG 2007

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Absatz eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 108, Absatz 21

Text

4. Hauptstück
1. Abschnitt

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Absatz 2, eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die Paragraphen 43, Absatz eins, 2 und 3, 45 bis 59 a, 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, erstellten und gemäß Absatz 3, geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Absatz 4, erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.
  3. Absatz 3,Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
    2. Ziffer 2
      die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Paragraphen 6 und 9, des 2. Hauptstücks und der Paragraphen 64 bis 68,
  4. Absatz 4,Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann.

Anmerkung

1. EG: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2007,

2. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40171561