Kurztitel

Grundbuchsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b,

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

Vorschreibung nach dem GEG im Fall der Selbstberechnung

Paragraph 10 b,

  1. Absatz einsIn folgenden Fällen ist davon auszugehen, dass eine der Selbstberechnung nach der GrESt-SBV entsprechende Anmeldung und Entrichtung der Eintragungsgebühren nicht erfolgt ist, weshalb die Eintragungsgebühr nach dem GEG vorzuschreiben ist:

    Ziffer eins wenn ein Datenabgleich nach erfolglosem Verbesserungsverfahren ergibt, dass zu der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners keine entsprechende Anmeldung erfolgt ist;

    Ziffer 2 wenn ein Datenabgleich ergibt, dass an Stelle einer Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorgangs zu der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners letztlich eine Abgabenerklärung erfolgt ist;

    Ziffer 3 wenn ein Datenabgleich ergibt, dass sich die Anmeldung des selbst berechneten Erwerbsvorgangs auf andere Liegenschaften und/oder Grundstücke bezieht, als der im elektronischen Rechtsverkehr übersendeten Vorgangsnummer des Gebührenschuldners zugrunde lagen.

  2. Absatz 2Sobald sich herausstellt, dass die Eintragungsgebühr bei der Selbstberechnung nicht in richtiger Höhe ermittelt wurde (Paragraph 26, Absatz 4 a, GGG) oder nicht vollständig entrichtet ist, ist der Fehlbetrag von der Vorschreibungsbehörde nach den Bestimmungen des GEG vorzuschreiben und einzubringen.