Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,
Artikel 10
01.07.2015
1. Besuche, die den Zugang zu klassifizierten Informationen betreffen, unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde der gastgebenden Partei.
2. Die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei erhält mindestens zehn Tage im Voraus einen Besuchsantrag. Die zuständigen Sicherheitsbehörden informieren einander über die Einzelheiten des Besuchs und gewährleisten den Schutz der persönlichen Daten.
3. In dringenden Fällen kann der Besuchsantrag in kürzerer Zeit übermittelt werden.
4. Der Antrag soll Folgendes enthalten:
5. Sobald der Besuch genehmigt wurde, stellt die zuständige Sicherheitsbehörde der gastgebenden Partei eine Kopie des Besucherantrags dem Sicherheitsbeamten der juristischen Person, die besucht wird, zur Verfügung.
6. Die Gültigkeit der Besuchsgenehmigung darf ein Jahr nicht überschreiten.
7. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Parteien können Listen von Personen ausarbeiten, die berechtigt sind wiederkehrende Besuche zu machen. Die Listen gelten zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Die Bedingungen der jeweiligen Besuche werden unmittelbar mit den entsprechenden Anlaufstellen in der juristischen Person vereinbart, die in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bestimmungen und Bedingungen von diesen Personen besucht werden.