Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,
Artikel 9
01.07.2015
1. Die zuständige Sicherheitsbehörde einer Partei, die einen klassifizierten Vertrag mit einem Auftragnehmer der anderen Partei abschließen möchte, oder einen seiner eigenen Auftragnehmer ermächtigen möchte, einen klassifizierten Vertrag im Hoheitsgebiet der anderen Partei abzuschließen, holt die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde der anderen Partei ein, dass dem vorgeschlagene Auftragnehmer eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen der entsprechenden Sicherheitsklassifizierungsstufe gewährt wurde.
2. Der Auftragnehmer legt Informationen über potenzielle Subunternehmer der zuständigen Sicherheitsbehörde, in deren Hoheitsgebiet die Arbeit durchgeführt werden soll, zur Genehmigung vor.
3. Jeder gemäß diesem Abkommen abgeschlossene klassifizierte Vertrag enthält:
4. Sobald vorvertraglichen Verhandlungen zwischen potenziellen Auftragnehmern bzw. Auftraggebern beginnen, informiert die zuständige Sicherheitsbehörde des Auftragnehmers die zuständige Sicherheitsbehörde der anderen Partei über die Sicherheitsklassifizierungsstufe, die den klassifizierten Informationen im Zusammenhang mit diesen vorvertraglichen Verhandlungen gegeben wurden.
5. Eine Kopie jedes klassifizierten Vertrags wird an die zuständige Sicherheitsbehörde der Partei, wo die Arbeit durchgeführt werden soll, weitergeleitet, um eine ausreichende Sicherheitsüberwachung und Kontrolle zu ermöglichen.