Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Inhaberaktien

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Aktien können auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsenotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des Paragraph 3, zugelassen werden sollen.
  2. Absatz 2,Inhaberaktien dürfen erst nach der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden. Sie sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen. Eine börsenotierte Aktiengesellschaft hat die Sammelurkunde(n) bei einer Wertpapiersammelbank nach Paragraph eins, Absatz 3, Depotgesetz zu hinterlegen.
  3. Absatz 3,Vor der Börsenotierung und nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Börsenotierung der Gesellschaft sind auf Inhaberaktien die Vorschriften über Namensaktien sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Satzung kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaberaktien in Namensaktien und in den Fällen des Absatz eins, seine Namensaktien in Inhaberaktien umzuwandeln sind.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 11, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,; Artikel 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Schlagworte

Einzelaktie, Sammelaktie, Inhaberaktie

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40171422