Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 10, Absatz 5 und Artikel 22, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, zu überwachen.