Kurztitel

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 19,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.