Kurztitel

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 12, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringt; oder
    2. Ziffer 2
      als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines benannten Kreditinstituts
      1. Litera a
        gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt oder
      2. Litera b
        gegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Zur Verfolgung der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Übertretung kann die FMA die in Paragraph 22 b, FMABG angeführten Befugnisse ausüben.