Absatz eins,Wer
- Ziffer einsentgegen Paragraph 12, bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, erbringt; oder
- Ziffer 2als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines benannten Kreditinstituts
- Litera agegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Kreditrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt oder
- Litera bgegen die spezifischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Liquiditätsrisiken gemäß Artikel 59, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.