Kurztitel

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.06.2015

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

ZvVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Paragraph 4, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 4, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Absatz 4,
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich im Falle einer juristischen Person gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera g, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  5. Absatz 5,Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Anmerkung

EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009202

Dokumentnummer

NOR40171383