Absatz eins,Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:
- Ziffer einsin die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Zentralverwahrers Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
- Ziffer 2von einem Zentralverwahrer und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
- Ziffer 3durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen,
- Ziffer 4die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
- Ziffer 5von einem Zentralverwahrer bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern oder
- Ziffer 6von den Abschlussprüfern eines Zentralverwahrers Auskünfte einzuholen.