Absatz eins,Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zu überwachen.