Bankwesengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,
Paragraph 54 a,
20.07.2015
zum Anwendungszeitraum vergleiche Paragraph 107, Absatz 87, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,)
Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (Posten 15) und „außerordentliche Aufwendungen“ (Posten 16) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen.