Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- Ziffer 2er gemäß Paragraph 39, festgenommen wurde;
- Ziffer 3er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
- Ziffer 7ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
- Ziffer 8die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.