Absatz eins,Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
- Ziffer einsnachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
- Ziffer 2das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
- Ziffer 3eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
- Ziffer 4der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.