Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Text

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.
  2. Absatz 2Auf Asylwerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100) sind die Paragraphen 27 a und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die Paragraphen 39 und 76 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die Paragraphen 39, Absatz 3,, 43 und 45 keine Anwendung.