Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
- Ziffer einssie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- Ziffer 2eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
- Ziffer 3sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) nachweisen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2015,)