Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 b

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, mit Ablauf des 8.6.2017, tritt jedoch gemäß Paragraph 82, Absatz 24, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Text

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 b,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
  2. Absatz 2,Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,
    2. Ziffer 2
      einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,
    3. Ziffer 3
      minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
    4. Ziffer 4
      minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
    5. Ziffer 5
      einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
    6. Ziffer 6
      einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
    7. Ziffer 7
      über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
    1. Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
    2. Ziffer 2
      denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40171288