Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (Paragraph 39,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn
- Ziffer einsdieser nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- Ziffer 2der Verdacht besteht, dass dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und Beweismittel bei sich hat, die für dessen Abschiebung von Bedeutung sind,
- Ziffer 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
- Ziffer 4dieser einen Antrag gemäß Paragraph 42, Absatz eins, stellt oder
- Ziffer 5dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt,
soweit in den Fällen der Ziffer 4 und 5 nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben.