Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

10.06.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2016

Text

Durchführung von Wiederholungsprüfungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
    1. Litera a
      aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
    2. Litera b
      aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
    3. Litera c
      aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
    4. Litera d
      aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
    5. Litera e
      aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3,Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag, die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.
  4. Absatz 4,Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach Paragraph 25, Absatz 3, des Schulunterrichtsgesetzes können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.
  5. Absatz 5,Die Wiederholungsprüfung besteht
    1. Litera a
      in den allgemeinbildenden Pflichtschulen
      1. Sub-Litera, a, a
        aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik,
      2. Sub-Litera, b, b
        aus einer praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport, Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
      3. Sub-Litera, c, c
        aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und Technischem Zeichnen,
      4. Sub-Litera, d, d
        aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;
    2. Litera b
      in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
      1. Sub-Litera, a, a
        aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind,
      2. Sub-Litera, b, b
        aus einer schriftlichen Teilprüfung in den Unterrichtsgegenständen Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie sowie Stenotypie und Textverarbeitung,
      3. Sub-Litera, c, c
        aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 11, unzulässig ist, sowie in Musikerziehung in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,
      4. Sub-Litera, d, d
        aus einer praktischen Teilprüfung in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, sofern die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 11, unzulässig ist,
      5. Sub-Litera, e, e
        aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen.
  6. Absatz 6,Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens zwei Tage vor dem Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.
  8. Absatz 8,Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in den Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.
  9. Absatz 9,Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet Paragraph 14, Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, daß sie die Entscheidung, daß die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, daß jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
  10. Absatz 10,Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.
  11. Absatz 11,Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.
  12. Absatz 12,Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
  13. Absatz 13,Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.