(1)Absatz eins,Semesterprüfungen gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.