Asylgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,
BG
Paragraph 27 a
20.07.2015
11.06.2026
AsylG 2005
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
In den in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG genannten Fällen kann das Verfahren beschleunigt geführt werden. Diese Verfahren sind längstens innerhalb von fünf Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann jedoch überschritten werden, sofern dies zur angemessenen und vollständigen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlich ist. Diesfalls gilt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,
11.06.2026
20004240
NOR40171191