Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Opfer von Gewalt

Paragraph 30,

Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die

  1. Ziffer eins
    ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
  2. Ziffer 2
    für ihn die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen darstellt
hat eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, nicht zu erfolgen. Der Antrag ist im Zulassungsverfahren nicht abzuweisen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Paragraph 61, Absatz 3, FPG gilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40171181