ihn hindert, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder
Asylgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,
BG
Paragraph 30
20.07.2015
11.06.2026
AsylG 2005
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Ist im Zulassungsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Asylwerber durch Folter, durch Anwendung schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt oder durch ein gleichwertiges Ereignis an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet, die
11.06.2026
20004240
NOR40171181