Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,
Vertrag – Multilateral
Artikel 129
01.06.2015
59/04 EU - EWR
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.
26.03.2019
20009200
NOR40171143