Kurztitel

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 129

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 129

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

Verstößt eine Vertragspartei gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens mit sofortiger Wirkung aussetzen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171143