die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,
Vertrag – Multilateral
Artikel 123
01.06.2015
59/04 EU - EWR
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
26.03.2019
20009200
NOR40171137