Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,
Vertrag – Multilateral
Artikel 119
01.06.2015
59/04 EU - EWR
Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse einsetzen.
Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.
Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.
Stabilitätsausschuss
26.03.2019
20009200
NOR40171133