Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
01.08.2015
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,).
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
16.01.2026
20009197
NOR40170981