Kurztitel

Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt vergleiche Paragraph 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,).

Text

Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren

Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170981