Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2016,

Text

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen

H 8/2015/VIII/38/6

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesland Niederösterreich, politischer Bezirk Gmünd.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung von Hülsen und ähnlichen Gegenständen aus Kunststoffen, zur Aufnahme von Lippen- oder Fettstiften und ähnlichen sowie von Pumpen, Spendern und Portionierern für Nahrungs- und Genussmittel aus Kunststoff wie z. B. Senf oder Ketchuppumpen.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.