Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2016,
Paragraph 3
01.05.2015
30.04.2016
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2016,
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.