Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10,

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Anlage 10

Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation aller Erkrankungen der Haut und der tiefer liegenden Organe, soweit diese mit der Haut physiologisch und pathophysiologisch verbunden sind, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde, Hautmanifestationen von systemischen Krankheiten, die fachspezifische Onkologie und Allergologie sowie die Prävention, Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation der chronischen Veneninsuffizienz, die periphere Angiopathie, die Venerologie sowie die Prävention, Diagnostik und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. Ziffer eins
    9 Monate Basisausbildung
  2. Ziffer 2
    36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. Ziffer 3
    27 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind.