Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 1
Allgemeinmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.
Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der
Gesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge,
patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.
B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer
Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß § 6 in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß Paragraph 6, in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:
Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Z 8.3. oder Z 8.4. absolviert wurden,Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Ziffer 8 Punkt 3, oder Ziffer 8 Punkt 4, absolviert wurden,
Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten sowie
zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
Anästhesiologie und Intensivmedizin,
Augenheilkunde- und Optometrie,
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Schlagworte
Halsheilkunde, Nasenheilkunde, Hautkrankheit, Kinderheilkunde