Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
V
Paragraph 33,
01.06.2015
22.02.2021
ÄAO 2015
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste, anstelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, die neue Facharztbezeichnung zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 25 und 26 anzuwenden.
23.02.2021
20009186
NOR40170862