Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    „Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten.
  2. Ziffer 2
    „Sonderfach-Grundausbildung“ bezeichnet die im Rahmen der Sonderfachausbildung an die Basisausbildung anschließende fachspezifische Grundausbildung im Sonderfach zur Vermittlung von grundsätzlichen Kompetenzen im gesamten Gebiet des Sonderfaches.
  3. Ziffer 3
    „Sonderfach-Schwerpunktausbildung“ bezeichnet die an die Sonderfach-Grundausbildung anschließende Schwerpunktausbildung zur vertieften Ausbildung in Teilgebieten des Sonderfaches.
  4. Ziffer 4
    „Module“ bezeichnen jene Abschnitte der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Vermittlung bestimmter Fachgebiete, wobei die Dauer eines Moduls zumindest neun Monate umfasst, sofern in den Anlagen der Sonderfächer nicht anderes bestimmt ist.
  5. Ziffer 5
    „Wissenschaftliches Modul“ ist ein für alle Sonderfachrichtungen gleich gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen.
  6. Ziffer 6
    „Fachgebiete“ sind in der allgemeinärztlichen Ausbildung all jene Fachgebiete, in denen die Ausbildung zu absolvieren ist.
  7. Ziffer 7
    „Erfahrungen“ bezeichnen jene empirischen Wahrnehmungen ärztlicher Tätigkeiten in aktiver und passiver Rolle im Zuge der Betreuung von Patientinnen/Patienten, die in der Folge im Rahmen der eigenen ärztlichen Tätigkeit verwertet werden sollen.
  8. Ziffer 8
    „Fertigkeiten“ bezeichnen jene ärztlichen Tätigkeiten, die die Ärztin/der Arzt unmittelbar am oder mittelbar für Menschen ausführt, insbesondere die praktische Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie sonstige manuelle technische Handlungen.
  9. Ziffer 9
    „Kenntnisse“ bezeichnen das theoretische Wissen als Grundlage für die praktische Ausführung ärztlicher Tätigkeiten einschließlich des Wissens über
    1. Litera a
      Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anderer ärztlicher oder sonstiger gesundheitsberuflicher Tätigkeitsbereiche sowie
    2. Litera b
      die Interpretation von Befunden und Berichten von Ärztinnen/Ärzten anderer medizinischer Fachrichtungen sowie von Angehörigen sonstiger Gesundheitsberufe im Hinblick auf die eigene ärztliche Tätigkeit.
  10. Ziffer 10
    „Turnusärzte“ sind jene Ärztinnen/Ärzte, die in der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt stehen.