Absatz eins,Diese Verordnung regelt
- Ziffer einsdie für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
- Ziffer 2den Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate,
- Ziffer 3die Voraussetzungen für die Bewilligung von Lehrpraxen gemäß Paragraph 12, Ärztegesetz 1998 und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraph 12 a, Ärztegesetz 1998,
- Ziffer 4die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten.